Go-Trolley GmbH

Schoenbrunnerstrasse 31/11
1050 Vienna, Austria

Phone: +43 1 5223029

Firmenbuch: FN 267358 z
Bank: BAWAG
Konto-Nr. 05710-809-684
BLZ: 14000
IBAN: AT381400005710809684
BIC: BAWAATWW
UID: ATU 61928766

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Go-Trolley GmbH

Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse der Go-Trolley GmbH (im Folgenden Go-Trolley), sofern nicht anderes vereinbart wurde. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Kunde ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit als sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Go-Trolley nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen der Go-Trolley stellen keine Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten daher allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über die Lieferung (Verkauf) von im Auftrag der Go-Trolley hergestellten Produkten, sonstige Tätigkeiten und Dienstleistungen jeder Art im Rahmen eines Vertrags, einschließlich von Beratungs- und Vermittlungsleistungen der Go-Trolley an den Kunden.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Sämtliche Angebote der Go-Trolley sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung. Go-Trolley ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Kunden anzunehmen.

1.2. Bestellungen erfolgen schriftlich per Telefax, E-Mail oder mündlich per Telefon an die Adresse der Go-Trolley. Der Kunde ist für die Dauer von zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Über die Bestellung sendet Go-Trolley dem Kunden eine Auftragsbestätigung über die zu erbringenden Leistungen der Go-Trolley. Verträge kommen durch die nachfolgende Übermittlung der firmenmäßig unterzeichneten Auftragsbestätigung durch den Kunden oder durch entsprechende Lieferung durch Go-Trolley zustande. Auftragsbestätigungen der Go-Trolley ergehen an die vom Kunden in seiner Bestellung bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen der Go-Trolley. Weitere Leistungen werden separat berechnet, dies gilt insbesondere für die Erstellung des Designs durch Go-Trolley auf Wunsch des Kunden (Punkt 3.4.). Materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- oder Designabweichungen aufgrund drucktechnischer Gegebenheiten sowie Abweichungen bei den Produktmaßen oder der Materialstärke werden vorbehalten. Derartige materialbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

2. Pflichten des Kunden

Der Kunde stellt Go-Trolley das Design samt Logo etc. für den Aufdruck auf der Ware als druckfähige Daten so rechtzeitig zur Verfügung, dass Go-Trolley diese prüfen und die notwendigen Vorbereitungen treffen kann (die „Druckdaten“).

2.1. Go-Trolley teilt dem Kunden erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die Druckdaten mit; dies bezieht sich nicht auf Schreib- und Rechenfehler in den Druckdaten. Gibt der Kunde aufgrund dieser Mitteilung innerhalb angemessener Frist keine ausreichenden Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung der Druckdaten etc., so haftet er für die Folgen dieser Unterlassung selbst; bei vom Kunden telefonisch aufgegebenen Änderungswünschen der Druckdaten kann Go-Trolley keine Reklamationen bezüglich Hörfehler oder Satzfehler anerkennen. Mängel und Fehler in den Druckdaten, die Go-Trolley nur aufgrund von aufwendigen Überprüfungen feststellen kann (insbesondere bei Mac-Daten, die aufgrund fehlender technischer Einrichtungen nicht überprüft werden können), gelten nicht als erkennbare Mängel. Go-Trolley schickt dem Kunden die gesetzten Druckdaten als Pdf-Datei zur Freigabe. Die nicht fristgerechte Freigabe der Druckdaten durch den Kunden gilt als Freigabe.

3. Preise

3.1. Alle im Angebot angeführten Preise sind Euro-Preise. Die Preise sind Netto-Preise und enthalten keine Steuern und Abgaben.

3.2. Soweit im Angebot nicht anders angegeben, beziehen sich die Preise im Angebot auf die Standardausführung der Ware. Für Sonderausführungen der Ware aufgrund von Farbauswahl, Logoaufdruck etc. verrechnet Go-Trolley einen Aufschlag auf die Preise.

3.3. In den Preisen sind Verpackung sowie Zoll und Versicherung und Transport nicht enthalten.

3.4. Im Angebot angeführte Preise für die Erstellung des Designs durch Go-Trolley auf Wunsch des Kunden, gelten als Pauschalpreise für die im Angebot genannte Anzahl von Arbeitsstunden. Darüber hinausgehender Arbeitsaufwand bei der Erstellung des Designs stellt Go-Trolley nach den im Zeitpunkt der Leistung geltenden Stundensätzen in Rechnung.

4. Lieferung und Gefahrenübergang

4.1. Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs ist bei Lieferung ab Werk das Werk des von Go-Trolley beauftragten Produzenten. Go-Trolley hat dem Kunden die Waren als abholbereit zu melden.

4.2. Wurde Lieferung frei Haus vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs die vom Kunden angegebene Zustelladresse. Wurde Versand vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur, sofern es sich um eine verkehrsübliche oder zwischen Go-Trolley und dem Kunden vereinbarte Versendungsart handelt.

4.3. Die Lieferfristen und -termine der Go-Trolley ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten Mitteilung der Go-Trolley. Diese Lieferfristen und -termine sind annähernd; Lieferfristen gelten stets ab Zugang der vom Kunden firmenmäßig unterzeichneten Auftragsbestätigung bei Go-Trolley; Liefertermine verstehen sich – je nach Vereinbarung – ab Werk, frei Haus oder ab Übergabe an den Transporteur. Go-Trolley ist berechtigt, Lieferfristen und –termine aus den Gründen des Punktes 4.6 bzw. 4.7 sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest krass grob fahrlässiges Verhalten der Go-Trolley herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Go-Trolley teilt dem Kunden eine derartige Verzögerung der Lieferung zumindest einen Werktag vor dem ursprünglichen Liefertermin mit. Dem Kunden stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.

4.4. Die Lieferung ist fristgerecht, wenn die Ware bei Lieferung ab Werk zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist vom Produzenten in seinem Werk zur Abholung bereit gestellt wird; wenn die Ware bei Lieferung frei Haus zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist bei der vom Kunden angegebenen Zustelladresse zugestellt bzw. wenn die Ware bei Versand, zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist dem Transporteur übergeben wird.

4.5. Go-Trolley ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen. Go-Trolley ist zur Über- oder Unterlieferung bis zu 30 % des Warenwerts pro Bestellung berechtigt.

4.6. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (zB Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl etc) oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Go-Trolley liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten, wie insbesondere die Bereitstellung der Druckdaten (Punkt 2.1.), durch den Kunden oder aufgrund von Lieferverzug des Produzenten oder sonstiger Vorlieferanten, haftet Go-Trolley nicht.

4.7. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Go-Trolley liegen, die Leistung verhindert werden, so ist Go-Trolley berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten der Go-Trolley zurückgeht.

4.8. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung oder einer Teillieferung aus anderen als den in Punkt 4.6 bzw. 4.7 genannten Gründen haftet Go-Trolley, sofern sie oder ihre Erfüllungsgehilfen zumindest krass grob fahrlässig gehandelt hat. Es gilt die Haftungsbeschränkung des Punktes 10.1.

4.9. Unmöglichkeit der Leistung insbesondere aus Gründen der Punkte 4.6 und 4.7 berechtigt den Kunden vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der Kunde bei Verzug der Go-Trolley berechtigt, unter Setzung einer zumindest sechswöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Kunde allerdings immer nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.

4.10. Ab Übergabe am Lieferort gemäß Punkt 4.1 und 4.2 trägt der Kunde die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstands. Wurden dem Kunden – bei Lieferung ab Werk – Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren nach dem Ablauf von drei Werktagen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

5. Verpackung und Transport

5.1. Die Einhaltung vereinbarter Zustell- bzw. Versandtermine setzt die rechtzeitige Klärung aller für die Zustellung bzw. den Versand relevanten technischen Details (Design, Farbauswahl, Logoaufdruck etc.) voraus (Punkt 2.).

5.2. Go-Trolley verpackt die Ware nach eigenem Ermessen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Verpackungen stellt Go-Trolley dem Kunden gesondert in Rechnung.

5.3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

6. Zahlung

6.1. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat der Kunde 60 % des Rechnungsbetrags nach Auftragsbestätigung und die verbleibenden 40 % sofort nach Erhalt der Rechnung bei Lieferung der Ware zu bezahlen. Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.

6.2. Der Kunde hat bei Zahlungen seinen Namen, die Rechnungsnummer und den Betrag anzugeben.

6.3. Im Falle eines Zahlungsverzuges wird für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang monatlich 1 % des Rechnungsbetrags an Verzugszinsen verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch bis zu EUR 30,- verrechnet. Nach erfolgloser zweiter Mahnung ist Go-Trolley berechtigt, auf Kosten des Kunden ein Inkassoinstitut mit der Hereinbringung der Forderung zu beauftragen. Go-Trolley hat gegenüber dem Kunden Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Kunden bedingten Betreibungskosten, einschließlich der notwendigen Anwaltskosten, es sei denn, dass der Kunde für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.

6.4. Sämtliche Zahlungen des Kunden werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verrechnet.

6.5. Die Berufung auf Mängel entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Durch die Verhandlung über Mängelrügen anerkennt Go-Trolley nicht die Pflicht zur Mängelbehebung.

6.6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

6.7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen der Go-Trolley aus diesem Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.

6.8. Tritt beim Kunde eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird Go-Trolley erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Kunden derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden gefährdet war, so kann Go-Trolley ihre Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensverhältnisse beim Kunden gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

6.9. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann Go-Trolley unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann Go-Trolley ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte kann Go-Trolley in diesem Fall zurücknehmen.

6.10. Go-Trolley behält sich vor, dem Kunden etwaige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum der Go-Trolley.

7.2. Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese getrennt zu lagern und auf Kosten des Kunden gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

7.3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Go-Trolley gestattet.

7.4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Kunde seine Forderungen aus diesem Kaufvertrag schon jetzt an die Go-Trolley ab. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Kunden auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede (Abschluss dieses Vertrages) und des vollständigen Firmenwortlauts der Go-Trolley (Zessionars) zu vermerken. Dieser Vermerk hat jedenfalls auch in der Liste der offenen Debitorenposten angebracht zu werden. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren. Zahlungen, die der Kunde von seinem Abnehmer erhält sind unverzüglich an Go-Trolley weiterzuleiten.

7.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Bei Be- bzw. Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt Go-Trolley Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Sachen. Der Kunde gilt in diesem Fall als Verwahrer.

7.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Kunde verpflichtet sich, Go-Trolley auf schnellstem Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Der Kunde hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum des Lieferanten an der Ware hinzuweisen.

8. Geistiges Eigentum, Rechtseinräumung

8.1. Der Kunde garantiert, dass der zur Verwendung des von ihm beigestellten Designs, des Logos, der Bilder sowie sonstigem verwendetem geistigem Eigentum (gemeinsam das „Copyright“) uneingeschränkt berechtigt ist und die Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde hält Go-Trolley für sämtliche Ansprüche, die Dritte aus der Verwendung des Copyrights gegen Go-Trolley geltend machen, schad- und klaglos; davon umfasst sind auch Kosten der Vertretung der Go-Trolley in gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten.

8.2. Im Fall der Erstellung des Designs durch Go-Trolley auf Wunsch des Kunden, erwirbt der Kunde mit Bezahlung des Preises (Punkt 3.4.) das Recht, die Leistungen für den von diesem Vertrag umfassten Zweck und Umfang und für die vereinbarte Dauer in dem vereinbarten Land zu nutzen. Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung und selbstständigen sonstigen Verwertung der Leistungen ist damit nicht umfasst. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Nutzungsrechte an den Leistungen einzuräumen.

8.3. Go-Trolley ist in jedem Fall berechtigt, einen eigenen Firmenhinweis, insbesondere den Firmennamen mit Logo und Internetadresse, auf der Ware sichtbar in einer Größe von bis zu 10 cm x 10 cm anzubringen.

9. Gewährleistung

9.1. Der Kunde hat die Ware innerhalb von einem Werktag nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Go-Trolley – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich Anzeige zu machen. Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen und, wenn diese eine äußerliche Beschädigung aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten Ware schließen lässt, ist Go-Trolley – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich Anzeige zu machen.

9.2. Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand Go-Trolley unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel binnen fünf Werktagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich schriftlich zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet Go-Trolley nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.

9.3. Der Kunde kann bis maximal sechs Monate nach Lieferung der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes geltend machen. Materialbedingte Abweichungen der Ware (Punkt 1.2.) stellen keinen Mangel dar; für solche Abweichungen sowie für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der Ware, insbesondere aufgrund von nicht fachgerechter Beladung oder Überladung der gelieferten Waren entgegen dem von Go-Trolley angegebenen maximalen Beladungsgewicht, stehen dem Kunden keine Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz zu.

9.4. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Go-Trolley und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.

9.5. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

9.6. Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung.

9.7. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Kunde nicht von seiner Zahlungsverpflichtung (Punkt 6.5).

9.8. Kommt es im Verhältnis des Kunden zu seinen Abnehmern zu einem Gewährleistungsfall, so ist ein Rückgriff auf Go-Trolley gem. § 933 b ABGB ausgeschlossen. Der Kunde wird seinen Abnehmern gegenüber (sofern es sich nicht um Verbraucher handelt) ebenfalls das Rückgriffsrecht gem. § 933 b ABGB ausschließen.

10. Haftung

10.1. Go-Trolley haftet für einen dem Kunden entstandenen Schaden nur insoweit, als ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung wird generell mit einem Betrag in der Höhe von 7 Prozent des Warenwertes der jeweiligen Lieferung beschränkt.

10.2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.

10.3. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der Ware, insbesondere aufgrund von nicht fachgerechter Beladung oder Überladung der gelieferten Waren entgegen dem von Go-Trolley angegebenen maximalen Beladungsgewicht, übernimmt Go-Trolley keine Haftung. Ebensowenig haftet Go-Trolley für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden.

10.4. Die Haftung der Go-Trolley und ihrer Vorlieferanten für Mangelfolgeschäden besteht nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

11. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1. Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

11.2. Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wien Innere Stadt vereinbart.

12. Sonstige Bestimmungen

12.1. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht.

12.2. Go-Trolley ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.

12.3. Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder E-Mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene Adresse gesandt werden.

12.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen Go-Trolley und dem Kunden abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

12.5. Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf ebenso der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von dem Schriftformgebot. Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bindung. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass von Go-Trolley eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.

12.6. Go-Trolley ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern

13. Google Analytics

Google Analytics ist ein Webanalysedienst von Google Inc. („Google“). Google verwendet die erhobenen Daten, um nachzuverfolgen und zu untersuchen, wie diese Applikation genutzt wird, Berichte über Ihre Aktivitäten zu verfassen und diese gemeinsam mit anderen Google-Diensten zu nutzen. Google kann die erhobenen Daten verwenden, um die Anzeigen seines eigenen Werbe-Netzwerks zu kontextualisieren und personalisieren. Ihre IP-Adresse wird dabei aber anonymisiert, sodass keine Speicherung der vollständigen IP-Adresse unserer User erfolgt. Informationen dazu finden Sie hier .

Erhobene personenbezogene Daten: Cookie und Nutzungsdaten.

Verarbeitungsort: USA –   Datenschutzerklärung   –   Opt out